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SATZUNG

Die Satzung unseres Vereines

§ 1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet :

Der Verein führt den Namen “Frankfurt am Main – City”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz “e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und damit im Bereich der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 – Zweck des Vereins :

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 StBerG in der jeweils gültigen Fassung. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein i.S. des § 21 BGB.

§ 3 – Mitglieder :

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft :

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Alle Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von zwei Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft :

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss fristgerecht eingegangen sein.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. dessen Mitglieder gröblich verstoßen hat. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideter Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder :

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gem. der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder ein Dritter (Rechtsanwalt, Steuerberater pp.) schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Vollmacht ist zu Beginn der Mitgliederversammlung der Vorstand vorzulegen.

Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag :

(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 1. Januar eines Jahres fällig.

(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung  bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der  Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder Neugefasste Beitragsordnung kann nach Genehmigung der Mitgliederversammlung auch zu 2 Monaten rückwirkend gelten.

(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 8 – Geschäftsjahr :

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 – Organe des Vereins :

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 – Mitgliederversammlung :

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per  E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu  benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse / E-Mail
gerichtet ist.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der  Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

(4) Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.  Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienene stimmberechtigte Mitglieder dies verlangt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher  Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(8) über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
– Genehmigung der Beitragsordnung
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern
oder deren Angehörigen schließt
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins.

§ 11 – Vorstand :

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs.2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.

(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger eines Vorstandsmitglieds als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

(6) Die §§ 664 – 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

– Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
– Bestellung eines Geschäftsführers i.S.d. § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
– Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne § 14 der Satzung
– Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Wahrnehmung der sich aus dem StBerG ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

§ 12 – Satzungsänderung :

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der  erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 13 – Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde :

Der Vorstand hat die sich aus dem StBerG ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere  Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,

b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt,  niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit der Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer  Vertreter oder Angestellte(r) des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der  Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine  erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 – Beratung der Mitglieder :

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in den Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die eine Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis  nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die  Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige, drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch ausgeübte Tätigkeit (§§ 23 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StberG) nachgewiesen haben. Wer sich so verhalten hat, dass die  Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelung zur Werbung (8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.

(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem StBerG getroffenen Regelungen über die Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 – Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung :

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust an  Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 158 c Abs.2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.

(3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 16 – Auflösung des Vereins, Liquidation :

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs.4 StBerG zu beschließen.

(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an

Hilfe für krebskranke Kinder e.V., Komturstraße 3 in 60528 Frankfurt am Main.

Besteht dieser Verein nicht mehr, so fällt das Restvermögen an einem bestehenden Verein, der denselben Vereinszweck erfüllt.

§ 17 – Gerichtsstand :

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Frankfurt am Main.

§ 18 – Schlussbestimmung :

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Stand 22.08.2019

BEITRAGSORDNUNG DES LOHNSTEUERHILFEVEREINS FRANKFURT AM MAIN CITY e.V.
ab 1. Januar 2021

§ 1 Der Mitgliedsbeitrag für Alleinstehende oder getrennt veranlagten Eheleuten beträgt Jährlich Euro 160,-

§ 2 Für Ehepartner die gemeinsam die Dienste des Vereins in Anspruch nehmen und die Zusammenveranlagung wählen, beträgt der Jahresbeitrages Euro 180,-

§ 3 Für Studenten, Auszubildende und Schüler wird ein einheitlicher Jahresbeitrag -ohne Minderungsmöglichkeit- von Euro 105,- erhoben.

§ 4 (1) Der Jahresbeitrag kann aus sozialen Gesichtspunkten (z.B. geringes Einkommen, besondere außerordentliche Belastungen durch Körperbeinderung) bis maximal um Euro 20,- ermäßigt werden.

(2) Als geringes Einkommen gilt. “Nachweis von Sozialhilfe, Nachweis von Arbeitslosenhilfe, Nachweis von niedrigen Bezüge (jährlich nicht höher als Euro 15.000,- bei Alleinstehenden und Euro 30.000, bei Eheleuten).

(3) Als außerordentliche Belastungen durch Körperbehinderung gilt der Nachweis über die Höhe in % der Behinderung des Mitgliedes:
bei Behinderung ab 50 bis 79% -Jahresbeitragsermäßigung um Euro 10 bei Behinderung ab 80% – ” ” um Euro 20

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, die gewährten Ermäßigungen (außer die  Ermäßigungen nach § 4 Abs.2 und 3 der Beitragsordnung) der Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser nachträglich genehmigen zu lassen.

§ 5 Bei der Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von Euro 30,- (bei Eheleute-Mitgliedschaft für jedes Mitglied Euro 20,–) erhoben.

§ 6 Der Jahresbeitrag beinhaltet nicht die gesetzl. MwSt., die zusätzlich zu entrichten ist. Auf die Aufnahmegebühr fällt keine Mehrwertsteuer an.

§ 7 Bei nicht oder verspätete Zahlung des Jahresbeitrages wird der Verein für jeden Mahnschreiben Euro 3,- erheben und nach der 3. Mahnung das Mahnverfahren einleiten mit gleichzeitiger Kündigung der Mitglied-schaft.

§ 8 Die Mitgliedschaft kann auf Wunsch auch rückwirkende Gültigkeit haben. Für  jedes rückwirkende Jahr ist ein Jahresbetrag nach §1 oder nach §2 oder nach §3 mit  Berücksichtigung des §4 zu zahlen.

§ 9 Bei rückwirkender Mitgliedschaft ab zwei Jahre Rückwirkung kann eine  Ermäßigung bis  zum einen Jahresbeitrag gewährt werden.